Wer es noch nicht gehört hat: Das Amtsgericht Bad Hersfeld  hat bereits im Mai in einem familiengerichtlichen Prozess entschieden, dass jeder, der die Weitergabe der Daten von seinen Kontaktpersonen an WhatsApp zulässt,  gegen diese Personen eine „deliktische Handlung“ begeht.
Da WhatsApp tatsächlich alle Kontakte, auch die, die den Messengerdienst nicht nutzen, und entsprechend fortlaufend Datensätze  abgreift, wird diese Entscheidung noch für einigen Wirbel sorgen.
Das Urteil bezieht sich zwar auf Eltern, die über die Smartphones ihrer minderjährigen Kinder zu wachen haben und in die Pflicht genommen werden sollen, schriftliche Zustimmungen aller Kontakte bzw. derer Erziehungsberechtigten zu organisieren.

Der Stein des Anstoßes aus den AGBs von WhatsApp lautet wie folgt: „Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“

Und das läßt eine Ableitung auf alle Nutzer zu und somit ist letztlich  jeder WhatsApp User verpflichtet  von jedem seiner Kontakte aus seinem Telefon-Adressbuch eine Erlaubnis einzuholen, ansonsten könnte er von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt werden.

Bislang lässt das Urteil offen, ob man als User bereits Täter oder nur Beteiligter ist, denn WhatsApp ist ganz klar der Übeltäter, der illegal die Daten klaut und nicht die User, geschweige den die Kinder.

Mit einem gesteigerten Abmahnrisiko für privaten Nutzer, ist vermutlich eher nicht zu rechen. Erstmal handelt es sich „nur“ um ein Urteil irgend eines Amtsgerichtes irgendwo in Deutschland. Allerdings könnte ein derartiges Urteil eines höheren Gerichtes  weitreichende Folgen haben.

In jedem Fall wird, neben dem Datenschutz für Kinder, der geschäftliche Einsatz von WhatsApp zum heißen Eisen. Je nach Konstellation und Beteiligten sollten Unternehmen und Betroffene hier einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten (vgl. hierzu auch Whatsapp & Recht – FAQ zur Zulässigkeit der Kundenkommunikation über Mobile Messenger).
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich WhatsApp nicht auf das Geschäftshandy zu installieren.

Für Kinder ist das Smartphone ohnehin mit hohen Risiken verbunden und es sollte gut überlegt sein, ab wann man den Sprösslingen ein Internet fähiges Handy in die Hand gibt.
Ansonsten bleibt den Eltern, laut Gerichtsurteil, nichts anderes als von allen Eltern der Kontakte eine Einwilligung einzuholen.
Da dies meistens nur schwer oder mit Aufwand möglich ist, bleibt im Zweifelsfall entweder der Umstieg auf andere Messenger  und die Löschung von WhatsApp inklusive dem Account oder die Löschung aller Kontakte, die mit der Datenübermittlung nicht einverstanden sind oder kein WhatsApp besitzen, aus der Kontaktliste.

WhatsApp, ein äußerst undurchsichtiges Unternehmen das 2009 in Santa Clara, Kalifornien von Jan Koum und Brian Acton gegründet wurde, kann sich mit Sicherheit langfristig auf deutsche bzw. europäische Datenschutzbeauftragte freuen, die spätestens mit diesem Urteil und der dadurch entstandenen Debatte auf den Plan gerufen worden sind. (Endlich)